Urteil: Feiern während Krankschreibung kann Kündigungsgrund sein
Husten, Grippe oder Depression? Nicht bei jeder Krankheit braucht man Bettruhe. Doch können Krankgeschriebene auch feiern gehen, ohne eine Kündigung zu riskieren? Die Antwort: eher nein!
Wer sich aus Krankheitsgründen arbeitsunfähig meldet, muss nicht immer auch das Bett hüten. Sich zwei Tage krank zu melden und dann beim Feiern fotografieren zu lassen, kann Arbeitnehmer allerdings den Job kosten. Denn dann ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. So urteilte das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen 5 Ca 1200/22).
Im konkreten Fall, auf den der Bund-Verlag hinweist, meldete sich eine im Pflegebereich tätige Frau für zwei Spätdienste am Wochenende krank. In der Nacht von Samstag auf Sonntag ließ sie sich allerdings auf einer Party fotografieren. Die Bilder veröffentlichte sie in ihrem Status bei einem Messaging-Dienst. Auch auf der Seite des Partyveranstalters waren sie zu finden. Der Arbeitgeber der Frau kündigte ihr daraufhin fristlos.
Die von ihr dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Siegburg ab.
Vertrauen in Redlichkeit zerstört
Die Begründung: Die Klägerin habe über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört, so das Gericht. Den Beweiswert ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sah es als „erschüttert“ an. Auch der Erklärung der Klägerin sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht nicht.
Die zuständige Kammer ging stattdessen davon aus, dass die Klägerin „die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen“. Schließlich habe sie dem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt, sich wegen Grippesymptomen unwohl gefühlt zu haben. Trage die Arbeitnehmerin dann vor Gericht eine zweitägige psychische Erkrankung vor, die genau nach dem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt sei, sei dies „schlicht unglaubhaft“, so das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.