Darf mein Arbeitgeber mich einfach versetzen?

Von der Klinik-Station in die Verwaltung, von Düsseldorf nach Berlin: Für Beschäftigte kann eine Versetzung eine große Umstellung bedeuten. Doch ist sie einfach so möglich?

Abteilungswechsel oder gar ein Wechsel des Arbeitsorts: Dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten einfach so versetzen?
Bei dieser Frage kommt es auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. „Arbeitsverträge geben Arbeitgebern ein gewisses Direktionsrecht“, so der Rechtsexperte. Vor einer potenziellen Versetzung müsse anhand des jeweiligen Arbeitsvertrags geprüft werden, wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht.

Darf mein Arbeitgeber mich einfach versetzen?
Keine Lust für den Job umzuziehen? Ob Arbeitnehmer eine Versetzung in eine andere Stadt hinnehmen müssen, hängt auch vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab.
Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn
Tätigkeit sollte gleichwertig sein

„Das Direktionsrecht kann durchaus beinhalten, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen können“, so Schipp. Eine Grenze sei aber dann überschritten, wenn Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine minderwertige Tätigkeit zuweisen. „Das Direktionsrecht erstreckt sich nur auf gleichwertige Tätigkeiten.“ Das heißt: Gibt es an anderer Stelle im Betrieb eine Tätigkeit mit gleichen Qualitätsanforderungen, werden sich Arbeitnehmer einer Versetzung nicht unbedingt widersetzen können.

Darüber hinaus gilt: Enthält der Arbeitsvertrag konkrete Angaben dazu, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für eine ganz bestimmte Abteilung beschäftigt wird, liegt es nicht im Direktionsrecht des Arbeitgebers, ihn oder sie zu versetzen.

Auch für die Standortversetzung gelten ähnliche Bedingungen. Im Arbeitsvertrag muss geprüft werden, ob eine Versetzung zulässig ist oder nicht. „Bei einer Bank mit vielen Geschäftsstellen in der Region dürfte es zum Beispiel kein Problem sein, einen Beschäftigten an einen anderen Standort zu versetzen“, so der Fachanwalt. Aber auch ein Wechsel von Düsseldorf nach München kommt infrage.

Schwere der Versetzung spielt eine Rolle

Eine wesentlicher Punkt sei dabei aber: „Der Arbeitgeber muss sogenanntes billiges Ermessen walten lassen, wenn er eine solche Entscheidung trifft, wie er sein Direktionsrecht ausübt.“ Heißt: Arbeitgeber können nicht einfach willkürlich verfahren. Vielmehr müssen die beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor der Versetzung sorgfältig abgewogen werden.

„Dabei spielt auch die Schwere der Versetzung eine Rolle“, so Schipp. Die Versetzung von einer Abteilung in die andere etwa sei deutlich einfacher als die Versetzung, die einen Umzug von München nach Düsseldorf voraussetzt.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Nach oben scrollen