Geteilte Stellen: Gibt es einen Anspruch auf Jobsharing?
Von Jobsharing ist die Rede, wenn sich zwei Beschäftigte eine Position teilen. Im Zuge von New Work erhält es vermehrt Aufmerksamkeit. Aber wie ist das Thema eigentlich rechtlich geregelt?
Berlin (dpa/tmn) In Teilzeit arbeiten, ohne ständig allen Aufgaben hinterherzuhecheln: Mit Jobsharing kann das möglich sein. In diesem flexiblen Arbeitszeitmodell füllen zwei Beschäftigte gemeinsam eine Vollzeitstelle aus, jeweils mit reduzierter Stundenzahl. Für viele klingt das Modell verlockend. Aber gibt darauf einen Anspruch?
„Ein Anspruch besteht nur, wenn die Teilung des Arbeitsplatzes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, stellt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, klar.
Teilzeitvertrag oder Jobsharing?
Die rechtlichen Grundlagen für Jobsharing sind in Paragraf 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes festgelegt. Wo es keine explizite Jobsharingklausel gibt, liegt Bredereck zufolge ein einfacher Teilzeit-Arbeitsvertrag vor. Dasselbe gelte, wenn die Vereinbarung über Jobsharing nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen genügt.
Dazu gehört es etwa, dass die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers während eines bestimmten Zeitraums festgelegt wird – etwa auf 20 Stunden pro Woche. „Das sogenannte Arbeitszeitdeputat muss so vereinbart werden, dass die Arbeitszeitdauer am Ende des jeweils vereinbarten Zeitraums ausgeglichen ist“, erklärt Bredereck. Die konkrete Einsatzplanung liegt dann in der Verantwortung der beteiligten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
Vertretungspflicht vertraglich regeln
In der Praxis könne das schwierig werden, so der Arbeitsrechtsexperte. Nämlich dann, wenn sich die beteiligten Arbeitnehmer nicht einigen können.
Eine weitere rechtliche Stolperfalle: Bredereck zufolge können Vertretungsfälle – etwa bei Krankheit – Probleme bereiten, da es keine automatische Vertretungspflicht gibt. Diese Aspekte sollten deshalb bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden.