Weihnachtsgeld aber kann auch für Konflikte sorgen.
Antworten auf fünf wichtige Fragen.
Ob man es nun tatsächlich für Geschenke und Festessen nutzt, es spart oder anderweitig ausgibt: Geht Weihnachtsgeld auf dem Konto ein, ist das bei den meisten Arbeitnehmern herzlich willkommen.
Doch wann hat man Anspruch darauf, muss man es bei einer Kündigung zurückzahlen und wie wird Weihnachtsgeld eigentlich versteuert? Experten geben Antworten.
Wann haben Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Zunächst die schlechte Nachricht: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung wie Weihnachtsgeld gibt es nicht.
Aber: Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet: „Ein Arbeitgeber darf einzelnen Arbeitnehmern die Jahressonderzahlung nicht vorenthalten, wenn andere vergleichbare Arbeitnehmer die Zahlung erhalten und es für die Ungleichbehandlung keine sachlichen Gründe gibt“, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.
Möglich ist zudem ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung: Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Sonderzahlung ohne Vorbehalt drei Jahre lang in Folge zum Jahresende ausgezahlt wird, erklärt Marx.
Bei der Frage, ob ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung entsteht, müssen allerdings immer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. „Eine auch nur einmalige Unterbrechung der Zahlung würde das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern“, so Tjark Menssen vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Und: Der Arbeitgeber darf keinen Vorbehalt erklärt haben, „also, dass die Leistung freiwillig erfolgt und für die Zukunft damit kein Anspruch entstehen soll“.
Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung zurückfordern?
Hier ist zunächst einmal wichtig: Handelt es sich bei der Sonderzahlung tatsächlich um Weihnachtsgeld oder um ein 13. Monatsgehalt?
„Das Weihnachtsgeld soll ausschließlich die Betriebstreue belohnen und kann somit unter bestimmten Bedingungen zurückgefordert werden“, erklärt Anke Marx. Es wird auch als Gratifikation bezeichnet.
Das 13. Monatsgehalt ist hingegen eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. „Der Anspruch entsteht zeitanteilig während des laufenden Jahres und wird meistens am Ende des Jahres in einer Summe als 13. Gehalt ausgezahlt“, so Marx. Da es sich um Arbeitsentgelt handelt, ist beim 13. Monatsgehalt eine Rückforderung nicht möglich – auch nicht bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis.
Gut zu wissen: Ohne ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung etwa im Arbeitsvertrag darf auch das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung behalten werden. Rückzahlungsvereinbarungen sind zudem grundsätzlich erst bei einem Weihnachtsgeld ab 100 Euro zulässig. Auch dann müssen Arbeitgeber aber von der Rechtsprechung aufgestellte Bindungsfristen beachten.
Und: Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine sogenannte Gratifikation mit Mischcharakter ist eine Rückzahlungsvereinbarung nicht zulässig. Eine Gratifikation mit Mischcharakter „vereint die Merkmale des Weihnachtsgeldes mit denen des 13. Monatsgehaltes“, erklärt Marx. Sie honoriert also sowohl die Betriebstreue als auch die erbrachte Arbeitsleistung.
Für juristische Laien sei der Unterschied zwischen den verschiedenen Formen allerdings schwer zu erkennen. „Auf die gewählte Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es nicht an, sie kann jedoch ein Indiz sein, welche Art von Zahlung gewollt ist“, so Marx. In der Regel muss also durch Auslegung im Einzelfall anhand der vertraglichen Vereinbarungen ermittelt werden, welche Form der Sonderzahlung vorliegt.
Haben Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Auch hier kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. „Wenn die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vereinbart ist, das ausschließlich die Betriebstreue des Mitarbeiters honorieren soll, muss es grundsätzlich auch während der Elternzeit gezahlt werden“, erklärt Anke Marx.
Bei einem 13. Monatsgehalt kann der Anspruch während der Elternzeit hingegen entfallen bzw. für das laufende Jahr anteilig gekürzt werden – wenn eine Kürzungsmöglichkeit vereinbart wurde. Das gleiche gilt für Gratifikationen mit Mischcharakter.
Können Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnen?
Nein. „Wenn die Arbeitgeberin das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung am Ende des Jahres auszahlt, ist eine Anrechnung auf den Mindestlohn nicht zulässig“, so Tjark Menssen. „Der Mindestlohn ist nur das, was mit dem Monatsentgelt ausgezahlt und von einer Arbeitsleistung abhängig gemacht wird.“
Wird Weihnachtsgeld versteuert?
Ja. Weihnachtsgeld ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für manche eine unangenehme Überraschung: Laut dem Fachportal „Haufe.de“ bleibt durch die Art der Steuerberechnung oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig als erwartet.
„Für die Berechnung der Lohnsteuer wird zunächst der voraussichtliche Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer ermittelt. Anschließend wird die jährliche Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit dem Weihnachtsgeld berechnet“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Die Differenz zwischen den Beträgen sei die Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld.
Diese fällt in der Regel höher aus als beim normalen Lohn. „Denn durch das Weihnachtsgeld steigt der monatliche Lohn. Dadurch kann auch der persönliche Steuersatz steigen – mit der Folge, dass höhere Steuern anfallen“, so Bauer. Ihr Tipp: Auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Das lohne sich oft dann besonders, wenn keine ganzjährige Beschäftigung vorlag oder man in den übrigen Monaten deutlich weniger verdient hat, als in dem Monat, in dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde.
Gut zu wissen: Nicht immer muss es Geld sein. Gewährt der Arbeitgeber statt eines Geldbetrags zu Weihnachten eine Ware oder Dienstleistung, die er ansonsten überwiegend für seine Kunden herstellt, vertreibt oder erbringt, bleibe diese bis zu einem Betrag von 1080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, so Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.
Unter Berücksichtigung des sogenannten Bewertungsabschlags von vier Prozent könnten Arbeitgeber sogar Waren im Wert von 1125 Euro steuer- und beitragsfrei überlassen. Das gelte jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug hat.
Andere Sachzuwendungen wie etwa zweckgebundene Gutscheine, können pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden. Günstig für Beschäftigte: „Die Pauschalsteuer übernimmt regelmäßig der Arbeitgeber“, so Kalina-Kerschbaum.