Früher anfangen, früher aufhören - oder andersherum?
Wann der Arbeitgeber Ihre Arbeitszeiten ändern kann und welche Rolle der Arbeitsvertrag hier spielt.
Arbeitsbeginn um 8 Uhr statt um 9 Uhr und Arbeitsende dafür eine Stunde früher? Sollen die Arbeitszeiten im Betrieb geändert werden, mag das dem ein oder anderen Beschäftigten entgegenkommen. Anderen bringt es womöglich die Tagesplanung durcheinander. Doch dürfen Arbeitgeber die täglichen Arbeitszeiten überhaupt verschieben?
„Grundsätzlich ja“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Entscheidend ist hier das sogenannte Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, das sich aus Paragraf 106 der Gewerbeordnung ergibt. Demnach kann der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen.
Arbeitsvertrag geht vor
Allerdings müsse er dabei „billiges Ermessen wahren“, so Oberthür. Das heißt: Auch die Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden, also etwa familiäre Belange wie die Kinderbetreuung. „Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser zudem bei der Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen“, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Gut zu wissen: Ist die Arbeitszeit bereits durch den Arbeitsvertrag konkret und abschließend festgelegt, bleibt kein Raum mehr für das Weisungsrecht. Das heißt: Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten dann nicht einfach einseitig verändern. Sieht ein Arbeitsvertrag bei Teilzeitkräften also beispielsweise eine Arbeitszeit vor, die auf bestimmte Wochentage beschränkt ist, müssen Beschäftigte auch dann nicht an anderen Tagen arbeiten, wenn der Arbeitgeber das verlangt.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).