Aus regelmäßigen Zusatzzahlungen im Job kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Wer aber den Betrieb verlässt, sollte einen noch ausstehenden Anteil nicht zu spät einfordern.

Auch wenn es nicht vertraglich festgelegt ist: Wird ein 13. Monatsgehalt über mehrere Jahre regelmäßig gezahlt, kann daraus ein Anspruch entstehen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist allerdings auf ein Urteil hin, das zeigt: Scheidet man aus dem Job aus, sollte man einen noch ausstehenden Anspruch recht bald geltend machen.

So entschied das Arbeitsgericht Koblenz (AZ: 12 Ca 149/22), dass ein Zimmermann damit Mitte Dezember zu spät dran war, nachdem er im August seine Stelle verlassen hatte. Der Mann war 20 Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen und hatte in den letzten sechs Jahren immer ein 13. Gehalt bekommen. Das hatte er nun anteilig für die acht Monate des Jahres gefordert, in dem er ausgeschieden war.

Das Gericht urteilte: Zwar habe der Anspruch bestanden, dieser hätte jedoch früher geltend gemacht werden müssen. Grundlage sei der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe: Demnach verfielen Ansprüche, die nicht innerhalb der tarifvertraglich vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden seien.

Nach Gerichtsauffassung hätte der Mann einen halben Monat nach Ausscheiden Anspruch auf das Geld gehabt. Ab dann lief die Zweimonatsfrist. Somit kam die Forderung des Mannes am 16. Dezember zu spät.

 

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