Manche Arbeitnehmer mussten während der vergangenen Monate ihre Computerkenntnissen verbessern. Wer dafür eine Schulung absolviert hat, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen.
Berlin (dpa/tmn) – Online-Konferenzen, digitale Präsentationen oder neue Software auf dem Arbeitsrechner: Die Corona-Krise hat in manchen Berufen der Digitalisierung einen Schub gegeben. Haben Arbeitnehmer aus diesem Grund Computerkurse oder Software-Schulungen wahrgenommen, können sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzen. Darauf macht der Digitalverband Bitkom aufmerksam.
Voraussetzung ist, dass der Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. Wichtig für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs. Noch besser ist laut Bitkom eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht.