Manch Arbeitnehmer träumt vielleicht schon vom Urlaub im Risikogebiet Aber kann der Arbeitgeber einen Strich durch die Rechnung machen Foto Christin Klosedpa tmn

Nicht jeder, der jetzt über Urlaub nachdenkt, lässt sich von einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts abschrecken. Aber was, wenn der Arbeitgeber Urlaub in einem Risikoland verbieten will? Darf er das?

Berlin (dpa/tmn) – Die vom Robert Koch-Institut geführte Liste der Corona-Risikogebiete ist lang, und für viele Länder gelten weiterhin Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Mancher möchte dennoch nicht auf private Reisen dorthin verzichten. Darf der Arbeitgeber da mitreden?

„Nein“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Allgemein gelte die Auffassung, dass das Verbot einer Urlaubsreise ein zu großer Eingriff des Arbeitgebers in Persönlichkeitsrechte und Privatangelegenheiten der Arbeitnehmer wäre.

„Wie Arbeitnehmer ihren Urlaub gestalten, liegt außerhalb des Weisungsrechts des Arbeitgebers“, erklärt Meyer. Außerdem sei eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts kein Reiseverbot – daher könne auch der Arbeitgeber kein Verbot aussprechen. Das gelte auch für Beamte.

Arbeitgeber hat aber auch Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber hat laut Meyer allerdings das Recht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer danach zu fragen, wo sie sich im Urlaub aufgehalten haben. Damit komme er seiner Fürsorgepflicht nach, eine potenzielle Gefährdung anderer Mitarbeiter auszuschließen.

Dienstreisen in von Covid-19 besonders betroffene Gebiete kann der Arbeitgeber dem Fachanwalt zufolge ohne Weiteres verbieten.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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