Eine Rekordzahl an Arbeitnehmern ist derzeit in Kurzarbeit. Für andere Beschäftigte fallen womöglich mehr Schichten an als üblich. Darf der Arbeitgeber Mehrarbeit einfach so anordnen?
Berlin (dpa/tmn) – Nach wochenlangen Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie dürfen weitere Betriebe wieder öffnen. Unter Umständen ist etwa für Friseure und den Einzelhandel mit einem großen Kundenansturm zu rechnen. Darf der Arbeitgeber für Beschäftigte dann Mehrarbeit anordnen?
Arbeitnehmer müssen gegebenenfalls länger arbeiten – wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu Überstunden verpflichtet sind, erklären die Experten der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dabei gibt es aber Grenzen: Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten, von Montag bis Samstag je 8 Stunden. Und selbst wenn Überstunden laut Arbeitsvertrag erlaubt sind, muss der Betriebsrat zustimmen, informiert der DAV. Gesetzlich zulässig sind auch 10 Stunden Arbeit pro Tag – sofern Arbeitnehmer die zusätzlichen Stunden innerhalb von sechs Wochen durch Freizeit ausgleichen können.
Verpflichtet der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Beschäftigten nicht zu Überstunden, dürfen sie sich weigern, nach Feierabend länger zu bleiben. Nur in Notfällen wie einem Serverausfall oder einem Brand sind sie dazu verpflichtet. Möglicherweise sollen Beschäftigte, etwa in Friseursalons, auch nicht mehr Stunden als üblich ableisten – aber zu anderen Zeiten arbeiten, damit nicht zu viele Menschen gleichzeitig im Laden sind und Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden können. Der Arbeitgeber lege die Arbeitszeiten fest, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind, erklärt der DAV. Dabei müsse er aber nach billigem Ermessen entscheiden und auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, etwa beim Thema Kinderbetreuung.