Wenn man nicht an seinem festen Arbeitsplatz arbeitet, dann ist man im Homeoffice – oder? Ganz so einfach ist es nicht. Doch was unterscheidet Telearbeit, Homeoffice und mobile Arbeit eigentlich?
Düsseldorf (dpa/tmn) – Aufgrund des neuartigen Coronavirus arbeiten derzeit viele Berufstätige nicht an ihrem üblichen Arbeitsplatz. Das heißt aber nicht automatisch, dass sie in einem Homeoffice tätig sind. Denn verschiedene Bezeichnungen haben unterschiedliche Bedeutungen. Welche Regeln gelten?
Der Begriff Telearbeit bezeichnet das, was man landläufig unter Homeoffice versteht: das ortsgebundene Arbeiten von zu Hause aus. Dies ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert, wie Ufuk Altun vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) erklärt.
Dort steht, dass es sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten handelt. Der Arbeitgeber hat für sie eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt.
Telearbeit braucht klare Vereinbarung
Wichtig ist außerdem, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben, erklärt Altun. Zudem ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass in den Privaträumen Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert sind.
Mobiles Arbeiten dagegen meint, dass Beschäftigte ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können und dafür keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen brauchen – also zum Beispiel mal beim Kunden, mal vom Restaurant aus, während einer Reise in der Bahn oder eben auch von zu Hause aus.
Auch für das Mobile Office gelten Vorgaben
Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber nicht weiter gesetzlich definiert. Für das „Mobile Office“, wie die Arbeitsform oft auch bezeichnet wird, gelte die Arbeitsstättenverordnung nicht, erklärt der Experte. Dennoch seien die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze zu bachten, wenn Beschäftigte regelmäßig mobile Arbeitsgeräte wie Notebook, Tablet oder Smartphone verwenden.
Außerdem gilt für beide Formen das Arbeitsschutzgesetz, an das sich Arbeitgeber und Beschäftigte halten müssen. „Auch das Arbeitszeitgesetz ist sowohl für Telearbeit als auch für mobile Arbeit verbindlich und einzuhalten, was gewisse Anforderungen an die Unternehmen und Beschäftigte stellt“, erklärt Altun. So gilt unter anderem die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden.
Telearbeit und mobile Arbeit stehen laut Altun grundsätzlich zudem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist der Versicherungsschutz jeweils sehr eng auf die Arbeitstätigkeit selbst bezogen und nicht auf das Umfeld, in dem sie verrichtet wird. Wer also beim Arbeiten zu Hause zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette stürzen sollte, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.