Ob Facebook, Instagram oder Twitter – vielleicht liest auch der Arbeitgeber mit. Das kann Mitarbeitern aber doch eigentlich egal sein, oder?
Berlin (dpa/tmn) – Schon so manchem Arbeitgeber ist es passiert: Ein Mitarbeiter hat mit einer unbedachten Äußerung in den sozialen Netzwerken eine Negativ-Welle ins Rollen gebracht. Aber darf der Arbeitgeber reinreden, wenn Mitarbeiter auf sozialen Netzwerken aktiv sind?
Grundsätzlich müsse man zwei Szenarien unterscheiden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wie ist das Verhalten der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, und was machen sie in der Freizeit? „Der Arbeitgeber kann zum Beispiel regeln, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht auf ihrem Smartphone rumdaddeln dürfen.“
Genauso kann er verbieten, dass die Arbeitnehmer die Ressourcen ihres Arbeitgebers, also etwa den PC, für Social-Media-Aktivitäten nutzen. Daneben hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, zu regeln, dass Arbeitnehmer etwa keine Betriebsinterna verraten dürfen – das gilt dann natürlich auch für soziale Medien.
Beleidigungen und Diskriminierungen sind tabu
Der zweite Bereich betrifft die Frage: Was darf ein Arbeitnehmer eigentlich während seiner Freizeit? „Da kann man sagen: Der Arbeitgeber kann hier dem Grunde nach keine Einschränkungen vornehmen, das Arbeitsverhältnis wirkt nicht in das Privatleben hinein.“
Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber aber auch in der Freizeit nicht beleidigen: Ein Azubi, der seinen Ausbildungsbetrieb auf Twitter als „Menschenschänder“ bezeichnet, muss mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen. „Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob es zu einer Kündigung kommt“, erklärt Meyer.
Daneben gilt: Wenn sich das Freizeitverhalten auf berechtigte betriebliche Interessen auswirkt, kann der Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag regeln. „Entsprechend kann es dann als Pflichtverstoß gelten, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Betriebsinterna in den sozialen Netzwerken preisgibt.“ Aber: Nicht jede Geschmacklosigkeit hat automatisch arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Social Media als berufliche Pflicht
Auf der anderen Seite können Arbeitgeber Mitarbeiter aber auch dazu verpflichten, Social Media zu nutzen. „Das ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers.“ Einer HR-Managerin etwa kann der Arbeitgeber auftragen, das Unternehmen auf unterschiedlichen Plattformen oder Karrierenetzwerken vorzustellen.
Voraussetzung ist aber, dass zwischen den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und der Nutzung von Social Media ein inhaltlicher Bezug besteht. „So kann der Arbeitgeber eine Buchhaltungskraft wohl nicht auftragen, Stellenanzeigen über ihr Profil auf Facebook zu posten.“
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).