Lehnt ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ab, muss er seine Entscheidung begründen. Reicht eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Urlaubssperre dazu aus?
Frankfurt/Main/Braunschweig (dpa/tmn) – Beantragen Arbeitnehmer Urlaub, muss der Arbeitgeber ihre Wünsche berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Der Verweis auf eine allgemeingültige Urlaubssperre in der Weihnachtszeit reicht aber nicht aus, um einen Antrag abzulehnen.
Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig (Az. 4 Ca 373/19), über das der Bund-Verlag berichtet. In dem Fall hatte eine Pflegeassistentin bei ihrem Arbeitgeber, einer Pflegeeinrichtung, zwei Wochen Urlaub zum Jahresende beantragt. Sie wollte Weihnachten mit ihrer Familie verbringen. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab. Zu dieser Zeit gelte eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Urlaubssperre.
Die Pflegekräfte bekämen jeweils über die Weihnachtstage oder zum Jahreswechsel einige Tage frei. Eine zweiwöchige Abwesenheit könne dazu führen, dass mehr Pflegekräfte an Weihnachten oder Silvester arbeiten müssen. Denn üblicherweise sei in dieser Zeit mit einem hohen Krankenstand zu rechnen.
Dem Gericht reichte diese Darlegung nicht aus, um dringende betriebliche Gründe vorzuweisen. Dazu gehören zum Beispiel genaue Angaben zum Personalbedarf sowie zu den Fehlzeiten, mit denen der Arbeitgeber rechnet. Auch wenn eine Urlaubssperre vorliegt, muss jeder Urlaubsantrag einzeln geprüft werden. Der Arbeitgeber musste der Pflegeassistentin den beantragten Urlaub gewähren.