Berlin (dpa/tmn) – Um sich umzuziehen, um den Computer hochzufahren oder um die Produktionsanlage in Gang zu bringen: Kann der Chef von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie für solche Tätigkeiten früher zur Arbeit kommen?
„Im Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, was zur Arbeitszeit zählt“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das heißt: Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Einhaltung der Ruhezeiten. „In der Regel ist Arbeitszeit die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht“, erläutert der Fachanwalt.
Anhand von Beispielen wird deutlich, was zur Arbeitszeit gehört – und was nicht. „Stellt etwa ein Chemiebetrieb seinen Mitarbeitern die Arbeitskleidung zur Verfügung, gehört das Umkleiden von Privat- zu Schutzkleidung und andersherum zur Arbeitszeit“, so Meyer. Ein Automechaniker dagegen, der zu Hause bereits seinen Blaumann anzieht, macht das in seiner privaten Zeit.
Müssen zum Beispiel in einem Lebensmittelbetrieb die Maschinen vor Beginn der Produktion eingerichtet werden, gehört auch das zur Arbeitszeit. „In vielen Betrieben beginnt die Arbeitszeit mit der Auslösung der Arbeitszeiterfassung bei Eintritt in das Firmengebäude“, erklärt Meyer.
Möglich sei es aber, für solche vorbereitenden Tätigkeiten eine geringere Vergütung zu vereinbaren, wie der Fachanwalt sagt. „Dann wird die Umkleidezeit zum Beispiel mit einem geringeren Stundenlohn bepreist.“
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).