Frankfurt/Main/Köln (dpa/tmn) – Mehrere Verstöße eines Arbeitnehmers können nicht aufsummiert und als Kündigungsgrund vorgebracht werden. Dafür ist zuvor eine gesonderte Abmahnung nötig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 64/18) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte hinweist.
Im konkreten Fall hatte eine Mann eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten. Er war über längere Zeit durch Pflichtverstöße negativ aufgefallen. Etwa, weil er ein Meeting in letzter Minute krankheitsbedingt absagte. Eine Nebentätigkeit habe er vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig genehmigen lassen. Das Unternehmen kündigte dem Mann letztendlich fristlos, ohne vorher eine extra Abmahnung auszustellen.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Aus mehreren kleinen Verstöße summiert sich nach Ansicht der Richter kein Gesamtverstoß, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Eine Abmahnung habe eine Dokumentationsfunktion und soll dem Arbeitnehmer zeigen, dass es nicht wie bisher weitergehen könne. Ohne dieses Signal könne dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, dass er ab einer bestimmten Zahl von Pflichtverstößen hätte wissen müssen, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung drohen.
Quelle: dpa