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Kiel/Berlin (dpa/tmn) – Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne schriftliches Dokument und Unterschrift zustande kommen. Das gilt etwa, wenn jemand seine Arbeit im Betrieb aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Und zwar selbst dann, wenn der Tarifvertrag einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorschreibt. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 23/18). Auf sie verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der aufgrund einer Standortschließung von seinem Arbeitgeber einem anderen Konzernunternehmen zugewiesen wurde. Dieses ließ dem Mann diverse Willkommensinformationen zukommen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm, dass er am 1. Juni 2016 die Arbeit aufnehmen werde. Der Mann bestätigte dies mit einer Einverständniserklärung, die der Willkommensinformation beigefügt war.

Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Beteiligten nicht ab. Der Mitarbeiter fing am 1. Juni 2016 an und wurde auch vertragsgerecht bezahlt. Im September 2016 erläuterte man ihm und anderen Mitarbeitern, dass ein Fehler vorliege. Der alte Arbeitgeber habe ihn und weitere Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an das Unternehmen verliehen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe nicht.

Dagegen klagte der Mann. Das Gericht stellte fest, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis bestand. Wird einem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er bei einem anderen Unternehmen des Konzerns anfangen werde und zu welchen Konditionen dies geschehe, liege mit Aufnahme der Tätigkeit ein Arbeitsvertrag vor. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt sei, komme es mit der Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen zu einem konkludenten Abschluss eines Arbeitsvertrags.

Nimmt der Arbeitgeber dies an, indem er den Mitarbeiter in den Betrieb eingliedert und widerspruchslos arbeiten lässt, komme es auch nicht darauf an, dass der spätere Vorgesetzte nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages berechtigt gewesen sei. Die Schriftformklausel im Tarifvertrag ändere daran ebenfalls nichts.

Quelle: dpa

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