Düsseldorf (dpa/tmn) – In der Regel schaffen Arbeitgeber einheitliche Berufskleidung für ihre Angestellten an. In bestimmten Fällen kann es aber sein, dass Arbeitnehmer ihre Berufskleidung selbst bezahlen müssen. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Das gelte etwa dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung getroffen haben – also zum Beispiel eine entsprechende Passage im Arbeitsvertrag belegt, dass die einheitliche Berufskleidung teilweise oder ganz vom Arbeitnehmer zu zahlen ist. Auch ein Formulararbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann eine solche Zahlungspflicht für den Arbeitnehmer enthalten.
Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung, zum Beispiel Schutzbrillen, Helme oder Sicherheitsschuhe übernimmt allerdings der Arbeitgeber, ebenso wie deren Reinigung und Wartung. Das ist, wie der DGB Rechtsschutz erklärt, im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben. Wer dagegen freiwillig Schutzkleidung trägt, zum Beispiel einen Blaumann, müsse auch selbst dafür aufkommen.
Quelle: dpa