Berlin (dpa/tmn) – Von München nach Hamburg und zurück – wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, ist mitunter schnell eine gute Summe für die Anreise los. Muss der Arbeitgeber die Anfahrtskosten für den Bewerbungstermin bezahlen?
„Wenn der Arbeitgeber einen Bewerber bittet, zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen, und nichts zu den Anreisekosten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber sie in der Regel tragen“, erläutert Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Verkehrsübliche und zu erstattende Kosten seien bei Anreise mit dem eigenen Pkw die aus dem Steuerrecht bekannten Pauschbeträge von 30 Cent pro Kilometer. Ein Arbeitgeber kann diese Erstattungspflicht aber ausdrücklich mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausschließen, so Meyer, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dann trägt der Bewerber die Fahrtkosten selbst. Oder der Arbeitgeber könne zum Beispiel festlegen, dass er nur die Kosten erstattet, die bei einer Fahrt mit der Deutschen Bahn in der zweiten Klasse entstehen.
Übernachtet ein Bewerber für das Vorstellungsgespräch vor Ort, gelten die gleichen Grundsätze. Übernachtungen sind aber nicht verkehrsüblich und damit nicht erstattungsfähig, wenn der Bewerber ohne Probleme auch am Vorstellungstag an- und abreisen kann.
Ebenfalls eindeutig ist die Sache, wenn es um die Zeit des Arbeitnehmers geht: Wer sich für ein Bewerbungsgespräch Urlaub nimmt oder Arbeitszeit in seinem aktuellen Job verpasst, hat keinen Anspruch darauf, dass der potenzielle neue Arbeitgeber für den Zeitaufwand aufkommt oder den Verdienstausfall ersetzt, wie Meyer erklärt.
Quelle: dpa